03 — RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der Seovantis Solutions UG (haftungsbeschränkt) i. G. (nachfolgend „Seovantis“), insbesondere in den Bereichen Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen, Systemintegration, technische Prüfungen und Analysen, digitale Optimierung, KI- und Datenlösungen, ERP-Anbindungen, Web- und Anwendungsentwicklung sowie Wartung, Support und Managed Services.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, als Unternehmer zu handeln.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Seovantis ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn Seovantis in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individueller Vertrag oder Einzelauftrag, Angebot, Paketbeschreibung oder technische Leistungsbeschreibung (Statement of Work), diese AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote von Seovantis sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
- Verträge kommen durch einen individuell vereinbarten Vertrag, die Annahme eines verbindlichen Angebots, einen Einzelauftrag oder eine elektronische Bestellung mit Auftragsbestätigung durch Seovantis zustande. Textform genügt.
- Bei standardisierten Festpreisleistungen kann der Kunde über ein Onlineformular eine verbindliche Bestellung abgeben. Vor dem Absenden werden Leistungsumfang, Preis und Bearbeitungsfrist zusammengefasst angezeigt; der Kunde kann seine Eingaben prüfen und berichtigen.
- Seovantis bestätigt den Eingang einer elektronischen Bestellung unverzüglich. Eine reine Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Auftrags dar. Der Vertrag kommt zustande, sobald Seovantis die Bestellung durch eine ausdrücklich als „Auftragsbestätigung“ bezeichnete Mitteilung in Textform annimmt. Die Auftragsbestätigung kann automatisiert erstellt und versendet werden. Sie muss eindeutig erkennen lassen, dass Seovantis den Auftrag verbindlich annimmt. Erfolgt innerhalb von drei Werktagen keine Annahme, ist der Kunde nicht länger an seine Bestellung gebunden.
- Seovantis speichert den Vertragstext und übermittelt dem Kunden mit der Auftragsbestätigung die Bestelldaten und diese AGB in Textform. Vertragssprache ist Deutsch; bei englischsprachigen Fassungen ist die deutsche maßgeblich.
- Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Vertrag, Angebot oder Einzelauftrag oder aus der durch Auftragsbestätigung angenommenen Bestellung sowie, soweit vereinbart, aus einer technischen Leistungsbeschreibung (Statement of Work) oder einer Paketbeschreibung.
- Für den Inhalt des Vertrags sind das Angebot, eine technische Leistungsbeschreibung (Statement of Work), eine Paketbeschreibung oder eine sonstige vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie diese AGB maßgeblich; bei Widersprüchen gilt die Rangfolge nach § 1 Abs. 5.
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
- Seovantis erbringt technische Prüf-, Entwicklungs-, Integrations-, Umsetzungs- und Betriebsleistungen für Geschäftskunden.
- Zum Leistungsportfolio gehören insbesondere:
- Individuelle Softwareentwicklung und technische Modernisierung
- Websites, Onlineshops und webbasierte Anwendungen
- ERP-, SAP- und Systemintegrationen
- Elektronische Rechnungsstellung und Schnittstellenentwicklung
- KI- und Datenintegrationen
- Technische SEO- und Performance-Optimierung
- Accessibility-Audits und technische Barrierefreiheitsmaßnahmen
- IoT-, 3D- und interaktive Anwendungen
- Technische Analysen und Prüfberichte
- Wartung, Support und Managed Services
- Die Aufzählung beschreibt mögliche Leistungsbereiche und begründet keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen.
- Art, Umfang, Vergütung, Termine, Bearbeitungsfristen, Liefergegenstände und gegebenenfalls Abnahmekriterien ergeben sich ausschließlich aus den für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Vertragsunterlagen.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Insbesondere sind Prüfleistungen und die anschließende technische Behebung festgestellter Probleme voneinander zu unterscheiden, sofern sie nicht gemeinsam beauftragt wurden.
- Bei technischen Prüf- und Analyseleistungen beziehen sich die Ergebnisse auf den vereinbarten Prüfumfang, die eingesetzten Verfahren und den dokumentierten Prüfzeitpunkt. Eine vollständige Erfassung sämtlicher denkbarer Fehler oder Risiken wird nicht zugesagt. Spätere Änderungen am geprüften System sind vom Ergebnis nicht erfasst.
- Seovantis erbringt keine Rechtsberatung und keine rechtliche Zertifizierung. Soweit Leistungen der Umsetzung gesetzlicher oder normativer Anforderungen dienen, schuldet Seovantis die vereinbarte technische Umsetzung nach den im Vertrag genannten Standards. Ob und in welchem Umfang gesetzliche Pflichten für den Kunden gelten und erfüllt sind, beurteilt der Kunde mit seiner Rechtsberatung.
- Verfügbarkeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Leistungen Dritter, insbesondere Hosting, Lizenzen, Cloud-Dienste und Schnittstellen fremder Anbieter, bezieht der Kunde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Verfügbarkeit und Änderungen solcher Dienste ist Seovantis nicht verantwortlich.
- Gesetzliche Gewährleistungsrechte und ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsanforderungen bleiben unberührt.
§ 4 Entwicklungspartner und Qualitätssicherung
- Seovantis ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und technische Entwicklungspartner im In- und Ausland einzusetzen, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.
- Seovantis bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten verantwortlich.
- Die operative Koordination und Kundenkommunikation erfolgen durch Seovantis, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Seovantis überprüft die durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Entwicklungspartner erbrachten technischen Leistungen im Rahmen der vereinbarten Qualitätsanforderungen.
- Die hierfür erforderliche interne Qualitätssicherung ist Bestandteil der jeweiligen technischen Umsetzung und wird nicht gesondert berechnet, sofern keine zusätzliche, eigenständig beauftragte Prüfleistung vereinbart wurde.
- Art und Umfang der Prüfverfahren richten sich nach der jeweiligen Leistung. Spezifische Sicherheitsprüfungen, Penetrationstests, statische Codeanalysen oder weitergehende Zertifizierungen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde benennt eine Ansprechperson, die zu Auskünften und Entscheidungen im Rahmen des Auftrags berechtigt ist.
- Der Kunde stellt die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Unterlagen, Freigaben, Zugänge und Testumgebungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.
- Der Kunde stellt sicher, dass er zur Beauftragung der vereinbarten Arbeiten und zur Bereitstellung der betroffenen Systeme, Daten und Inhalte berechtigt ist.
- Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig erfüllter Mitwirkungspflichten verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
- Entsteht durch fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung Mehraufwand, weist Seovantis den Kunden darauf hin. Hält der Mangel der Mitwirkung danach an, kann Seovantis den Mehraufwand zu den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Vergütungssätzen berechnen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Kunde bleibt für die ordnungsgemäße Sicherung seiner eigenen Systeme und Daten verantwortlich, soweit keine entsprechende Sicherungsleistung durch Seovantis vereinbart wurde.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, der vereinbarten Paketbeschreibung oder der technischen Leistungsbeschreibung (Statement of Work).
- Leistungen können zu einem Festpreis, auf Stunden- oder Tagessatzbasis oder gegen eine wiederkehrende Vergütung erbracht werden.
- Leistungen nach Aufwand rechnet Seovantis monatlich nachträglich ab und fügt einen Tätigkeitsnachweis bei. Einwände gegen den Nachweis sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform mitzuteilen.
- Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen werden elektronisch übermittelt und sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
- Für größere Projekte können Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Meilensteinzahlungen vereinbart werden.
- Reisekosten und sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies vereinbart oder vom Kunden vorab freigegeben wurde.
- Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Anforderungen oder kostenpflichtige Zusatzleistungen bedürfen einer Vereinbarung vor ihrer Durchführung.
- Einseitige Änderungen vereinbarter Preise sind ausgeschlossen.
- Befindet sich der Kunde trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann Seovantis weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis bis zum Ausgleich zurückhalten. Die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 7 Leistungsfristen und Änderungen
- Verbindliche Leistungs- und Lieferfristen ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.
- Soweit eine Frist die Bereitstellung bestimmter Informationen, Zugänge oder Freigaben voraussetzt, beginnt sie erst mit vollständiger Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen. In Werktagen bemessene Fristen zählen Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Sitz von Seovantis.
- Werden während eines Projekts Änderungen des Leistungsumfangs gewünscht, stimmen die Parteien die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Liefergegenstände vor deren Umsetzung ab.
- Seovantis informiert den Kunden über erkennbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.
- Gesetzliche Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.
§ 8 Abnahme und Mängelrechte
- Ob eine Leistung rechtlich als Dienstleistung oder Werkleistung einzuordnen ist, richtet sich nach dem konkret vereinbarten Vertragsgegenstand und den gesetzlichen Vorschriften.
- Soweit eine abnahmefähige Werkleistung geschuldet ist, stellt Seovantis das Arbeitsergebnis nach Fertigstellung zur Prüfung bereit und fordert den Kunden zur Abnahme auf.
- Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung, soweit keine andere Frist vereinbart ist, und erklärt die Abnahme oder benennt festgestellte Mängel in Textform. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Erklärt der Kunde innerhalb der Frist weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Arbeitsergebnis nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
- Bei Projekten mit vereinbarten Meilensteinen oder abgrenzbaren Teilleistungen kann Seovantis Teilabnahmen verlangen.
- Eine produktive Nutzung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine konkludente Abnahme darstellen.
- Bei Werkleistungen verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht in den Fällen des § 11 Abs. 1 und 2, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. Für alle anderen Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
§ 9 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
- Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Vertrag oder der technischen Leistungsbeschreibung (Statement of Work).
- Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung an individuell für ihn entwickelter Software einschließlich des zugehörigen Quellcodes ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung, Bearbeitung und Weiterentwicklung für eigene geschäftliche Zwecke.
- An sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere Prüfberichten, Analysen, Konzepten und Dokumentationen, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke. Er darf sie an von ihm beauftragte Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Umsetzung der darin beschriebenen Maßnahmen erforderlich ist.
- Vorbestehende Software, Werkzeuge, Vorlagen, Methoden, Bibliotheken und Standardmodule von Seovantis oder Dritten bleiben von Abs. 2 unberührt. Soweit sie Bestandteil eines Arbeitsergebnisses sind, erhält der Kunde daran ein einfaches, dauerhaftes Nutzungsrecht im für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang.
- Für Open-Source-Software und sonstige Drittkomponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Seovantis benennt eingesetzte Open-Source-Komponenten auf Anfrage.
- Seovantis bleibt berechtigt, allgemeines Erfahrungswissen, Methoden und Vorgehensweisen ohne Bezug zu vertraulichen Informationen des Kunden weiter zu verwenden.
- Seovantis nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln vertrauliche geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
- Seovantis verpflichtet eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer im erforderlichen Umfang zur Vertraulichkeit.
- Entwicklungs- und Testarbeiten erfolgen nach Möglichkeit mit synthetischen oder wirksam anonymisierten Daten.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzgesetze.
- Soweit Seovantis personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
- Internationale Datenübermittlungen erfolgen nur unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen.
- Seovantis kann zur Unterstützung der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Dies gilt auch für von Seovantis beauftragte Entwicklungspartner. Vertrauliche Informationen des Kunden dürfen dabei nur in KI-Diensten verarbeitet werden, deren für die jeweilige Nutzung geltende Vertragsbedingungen eine Verwendung dieser Informationen zum Training von KI-Modellen ausschließen und angemessene vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen vorsehen. Personenbezogene Daten des Kunden dürfen in solchen Diensten nur verarbeitet werden, wenn hierfür die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vorliegt, ist eine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 5 erforderlich. Der Kunde kann den Einsatz KI-gestützter Werkzeuge für seinen Auftrag vor Beginn der betroffenen Arbeiten in Textform ausschließen. Ein späterer Ausschluss ist ebenfalls möglich; die Parteien stimmen in diesem Fall etwaige Auswirkungen auf den Leistungsumfang, die Vergütung und die vereinbarten Termine ab. Seovantis stellt sicher, dass die für den Auftrag eingesetzten Entwicklungspartner über entsprechende vertragliche Verpflichtungen informiert und zu deren Einhaltung verpflichtet werden.
- Nach Vertragsende gibt Seovantis überlassene Unterlagen und Zugangsdaten zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
- Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
§ 11 Haftung
- Seovantis haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Seovantis haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Seovantis, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende betragsmäßige Haftungsobergrenze kann für den jeweiligen Auftrag individuell vereinbart werden, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleiben unberührt.
- Bei Datenverlust haftet Seovantis nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich wäre, soweit die Datensicherung nicht Seovantis oblag.
- Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Seovantis.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
- Die Laufzeit eines Vertrags ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.
- Einmalige Aufträge enden mit der vollständigen Erfüllung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
- Für laufende Wartungs-, Support- und Managed-Services-Verträge gilt, sofern nicht anders vereinbart, eine Mindestlaufzeit von drei Monaten.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich ein solcher Vertrag jeweils um einen Monat, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Kalendermonats in Textform gekündigt wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Die Rechtsfolgen einer Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
§ 13 Höhere Gewalt
- Wird die Vertragserfüllung durch Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei wesentlich beeinträchtigt, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Beeinträchtigung.
- Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, erhebliche behördliche Maßnahmen oder großflächige, nicht beherrschbare Infrastrukturausfälle gehören.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über die Beeinträchtigung und deren voraussichtliche Dauer.
- Dauert eine wesentliche Beeinträchtigung länger als 30 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.
- Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben hiervon unberührt.
- Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von Seovantis ausschließlicher Gerichtsstand.
- Zwingende gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.